Anwendung der Richtlinie 2014/34/EG auf Altprodukte, auf reparierte oder modifizierte Produkte und auf Ersatzteile.40
In der Regel müssen Hersteller prüfen, ob das Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird oder ob die Änderungen dergestalt sind, dass die Absicht oder das Ergebnis gegeben ist, ein Produkt in Verkehr zu bringen, welches als neues Produkt angesehen werden muss. Lautet die Antwort auf eine dieser Fragen ja, dann gilt die Richtlinie 2014/34EG in vollem Umfang. In allen anderen Fällen gilt die Richtlinie 2014/34/EG nicht, und die verantwortliche Person muss sicherstellen, dass eventuelle andere relevante nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, soweit zutreffend, beachtet werden.
In diesem Zusammenhang sind zwei Punkte zu beachten: In den folgenden Absätzen beziehen sich diese Leitlinien nur auf Produkte, auf die die Richtlinie 2014/34/EG potentiell anwendbar ist. Produkte, die nicht unter die Richtlinie 2014/34/EG fallen, sind daher aus diesen Erörterungen ausgeschlossen. Die Anwendung der Richtlinie 2014/34/EG auf ein "quasi-neues" Produkt erfolgt unbeschadet von Gesetzesvorschriften über geistiges Eigentum.41
Definitionen
Altprodukt und Produkt aus zweiter Hand: Ein Produkt, das bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 94/9/EG auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht (siehe Kapitel 1.2) und innerhalb der EU in Betrieb genommen wurde. Dieses Produkt erfüllte die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzesvorschriften, und zwar je nach Datum nationale oder gemeinschaftliche Vorschriften42. Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EG gilt nicht.
Altprodukte, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr oder im Einsatz waren, fallen nicht unter diese Richtlinie. Diese Produkte wurden in Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften vermarktet und verwendet. Sie verkehren innerhalb der EU gemäß Artikel 28 bzw. 30 EG-Vertrag, solange sie nicht so modifiziert werden, dass sie "quasi-neue Produkte" werden.
Auf Altprodukte, die aus einem Nicht-EU-Land importiert und zum ersten mal in der EU nach dem 30. Juni 2003 zum Zwecke des Vertriebs und/oder der Verwendung verfügbar gemacht werden, findet die Richtlinie 2014/34/EG Anwendung.
Wiederinstandgesetzte (oder sanierte43) Produkte: Hierbei handelt es sich um Altprodukte, die sich in der EU in Verkehr befanden und gebraucht wurden, deren Eigenschaften sich jedoch im Laufe der Zeit (infolge von Alterung, Veralterung, usw.) geändert haben und die modifiziert wurden, um sie wiederherzustellen. Produkte, deren äußere Erscheinung durch einen kosmetischen oder ästhetischen Eingriff modifiziert und verbessert wurde, nachdem sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, stellen eine Sonderform der Sanierung dar, bei der die äußere Erscheinung des Produkts wiederhergestellt werden soll44. Geschieht dies ohne erhebliche Modifizierung, gilt die Richtlinie 2014/34/EG nicht.
Rekonfigurierte Produkte: Rekonfigurierte Produkte sind Altprodukte, die sich innerhalb der EU in Verkehr oder Gebrauch befanden, deren Konfiguration jedoch durch Zugabe (Funktions- oder Leistungserhöhung) oder Entfernung (Funktions- oder Leistungsminderung) von einem oder mehreren Teilen modifiziert wurde (Komponenten, Teilbaugruppe wie Einschubkarten oder Module, usw.). Geschieht dies ohne erhebliche Modifizierung, gilt die Richtlinie 2014/34/EG nicht.
Erhebliche Modifizierung: Im Sinne der Richtlinie 2014/34/EG ist dies jegliche Modifizierung, die eine oder mehrere Grundlegende Gesundheits- oder Sicherheitsanforderungen (z. B. Temperatur) oder die Integrität einer Schutzart (wie in EN 50014 definiert) berührt. In diesem Falle muss die Richtlinie 2014/34/EG angewendet werden (siehe dazu auch die Situation bezüglich des Übergangszeitraums, Kapitel 1.2). Dies schließt die Anwendung anderer relevanter Richtlinien nicht aus.
Der allgemeine Grundsatz lautet, dass die Richtlinie 2014/34/EG dann wieder Anwendung auf ein modifiziertes Produkt findet, wenn die Modifizierung als erheblich anzusehen ist und wenn das Produkt wieder zum Vertrieb und/oder zur Verwendung innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden soll.
Reparierte Produkte: Hierbei handelt es sich um Produkte, deren Funktionalität nach einem Defekt wiederhergestellt wurde, ohne dass neue Merkmale hinzugekommen sind oder irgendeine andere Modifizierung erfolgt ist. Da die Reparatur erfolgt, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde und das Produkt nicht als neues Produkt verkauft werden soll, gilt: Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EG ist nicht anwendbar.
Dies schließt nicht aus, dass aufgrund nationaler Vorschriften von Mitgliedstaaten betreffend die Arbeitsumgebung dennoch auch eine Form von Bewertung des reparierten Produkts erforderlich sein kann.
Ersatzteil: Dies ist ein Teil, das einen defekten oder verschlissenen Teil eines Produktes, das vorher innerhalb der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, ersetzen soll. Eine typische Reparatur wäre der Austausch gegen ein Ersatzteil.
Wenn der Hersteller des ursprünglichen Ersatzteils ein neues anderes Ersatzteil an dessen Stelle anbietet (infolge des technischen Fortschritts, weil die Produktion des alten Teils eingestellt wurde, usw.) und dieses für die Reparatur verwendet wird, muss das reparierte Produkt (solange keine erhebliche Modifizierung des reparierten Produkts erfolgt) zu diesem Zeitpunkt nicht in Einklang mit der Richtlinie 2014/34/EG gebracht werden, da das reparierte Produkt nicht dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird.
Jedoch ist der Hersteller des Ersatzteils normalerweise nicht verpflichtet, die Anforderungen der Richtlinie 2014/34/EG zu erfüllen, sofern das Ersatzteil kein Gerät oder keine Komponente gemäß der Definition der Richtlinie darstellt.
40 | Die Anwendung der ATEX-Richtlinie auf "quasi-neue Geräte" erfolgt unbeschadet von Gesetzesvorschriften über geistiges Eigentum. Siehe hierzu auch die Richtlinie 89/104/EWG über die Marken und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, C427/93, 429/93, 436/93 Bristol Meyer Squibb. | 41
| Siehe auch die Richtlinie 89/104/EWG über die Marken und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 im Fall Joined Gases C-427/93 und C-436/93 im Fall Bristol Meyer Squibb.
| 42
| Zu den Übergangsfristen siehe Kapitel 1 dieses Leitfadens.
| 43
| Beide Begriffe, wiederinstandgesetzt / saniert sowie Wiederinstandsetzung / Sanierung, sind in diesem Kapitel gegeneinander austauschbar.
| 44
| Dies kann eine Modifizierung der elektrostatischen Eigenschaften bedeuten. Die Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe oder unterschiedlicher äußerer Abmessungen bei dem Produkt kann dessen ATEX-Eigenschaften unter Umständen negativ beeinflussen. Beispielsweise kann eine Kunststoffkapselung einen deutlich geringeren elektrostatischen Schutz als eine Metallkapselung bieten.
|
|